relevante Gesetze

Die Straße ist für Alle da. Wir benutzen öffentlichen Raum und bezahlen dafür.

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Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 12 Halten und Parken

(1) 1. Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen.
(3) 1. Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, (..) sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(3) Radfahrer (..) dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

§ 25 Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg (..) die anderen Fußgänger erheblich behindern würden.

§ 27 Verbände

(1) [..] Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. [..]
(2) Geschlossene Verbände [..] müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. [..]
Zu Absatz 3 steht in der Verwaltungsvorschrift: „Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, daß sie geschlossen bleiben.“

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. (..)

Dazu steht in der Verwaltungsvorschrift: „Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes.“

§ 30 Umweltschutz

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

§ 31 Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

§ 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

Für ParkingDay relevante Gesetze

Auszüge aus dem Versammlungsgesetz

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

§ 1 (1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 14 (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
§ 15 (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn [..] die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Sondernutzung

Eine Sondernutzung muss beim Ordnungsamt angemeldet werden. Im Gegensatz dazu steht der sogenannte Gemeingebrauch, der nicht angemeldet werden muss.

Eine Definition:
Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine SONDERNUTZUNG und bedarf einer behördlichen Genehmigung. Dazu gehören z.B. Stühle und Tische eines Cafes auf dem Bürgersteig, Kleiderverkaufsständer etc. GEMEINGEBRAUCH dagegen ist erlaubnisfrei und beinhaltet neben Fahren, Gehen, Stehen, Laufen auch das Versammeln, Musizieren oder die Kunstausübung.

Wikipedia schreibt: „Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen.“

In Darmstadt gibt es eine Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Daraus:
§1 (1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 16 HStrG.
§1 (3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2 Erlaubnispflicht
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt.
Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S.
684) fallen.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern
u.ä.). [..]
(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen (z.B. Kioske, Tische).

Was ist nun die Konsequenz aus dem Satzungstext?
a) Die „Sondernutzung für Meinungsverbreitung“ ist nicht erlaubnisbedürftig.
b) man darf aber keine Plakate und Informationsstände aufbauen.

Hessisches Straßengesetz

§ 14 Gemeingebrauch
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). [..]

§ 20 Nutzung nach bürgerlichem Recht
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

Fürs legale Gehwegparken relevante Gesetze

Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315

80px-Zeichen_315-55.svgI. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Zu Parkflächenmarkierungen

I. Eine Parkflächenmarkierung ist [..] überall dort [vorzunehmen], wo [..] das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn [wie bei Zeichen 315] sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.

Verkehrswende für Darmstadt