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Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen
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Zitat daraus:
Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Abschleppens oder Umsetzens gerechnet werden:
- Halteverbotsstrecken, die mit Zeichen 283 (Haltverbot), 295/296 (durchgezogenen Linie) und 297 (Richtungspfeile) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind, wenn die Gefahr risikoreicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Rückstaubildung besteht,
- Haltestellen (Z 224 StVO), Taxenstände (Z 229 StVO), Sonderfahrstreifen für den öffentlichen Personennahverkehr (Z 245 StVO) und Schienenbahngleise,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- eingeschränkte Haltverbotsstrecken (Z 286 StVO) mit Zusatzschild „Kraftomnibusse (Sinnbild) frei“,
- eingeschränkte Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifenwechsel verursacht werden; dies gilt auch für absolute Haltverbotsstrecken, in denen durch Zusatzschild Lieferverkehr erlaubt ist,
- benutzbare Radwege, durch Z 237 StVO gekennzeichnete Radfahrstreifen auf der Fahrbahn und gemeinsame bzw. getrennte Fuß- und Radwege (Z 240 oder 241 StVO),
- Gehwege, wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wird,
- Fußgängerüberwege sowie 5 m davor (Z 293) sowie vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- Parkplätze zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, Sonderparkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge, Sonderparkplätze für E-Ladestationen,
- Verbotsstrecken, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) eingerichtet worden sind, einschließlich zugehöriger Gehwege, für mehrspurige Fahrzeuge in Fußgängerbereichen (Z 242/243 StVO), außerhalb der für den Ladeverkehr erlaubten Zeiten.
Ist das Parken für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Abschleppen oder Umsetzen dort parkender Fahrzeuge regelmäßig dann gegeben, wenn die Überschreitung der Parkzeit länger als eine Stunde andauert (§ 13 StVO).