Wie breit sollte ein Gehweg sein?
Die passende Richtlinie ist: “Empfehlungen für Fußgängeranlagen” (EFA) der FGSV.
Wikipedia-Eintrag
Die Regelbreite beträgt 2,50 m. Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen.
An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 m als Grundanforderung.
Quelle: www.geh-recht.info
Es gibt auch eine DIN-Norm: In der DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ von 2014 heisst es:
Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen
- Breite zur Begegnung: ≥1,80 m
- für den Richtungswechsel: ≥1,50 x 1,50 m
- Breite in Durchgängen: ≥0,90 m
Gemäß EFA und RASt 06 beträgt die Regelbreite eines Seitenraumes 2,50 m. Diese setzt sich zusammen aus 1,80 m Verkehrsraum für zwei zu Fuß Gehende, 0,50 m Sicherheitsraum zur Fahrbahn und 0,20 m Sicherheitsraum zur angrenzenden Bebauung.
Was ist mit Mülltonnen etc. auf dem Gehweg?
Dazu heißt es in der EFA:
Hindernisse auf dem Gehweg sollten vermieden werden. Dazu gehören neben abgestellten Fahrzeugen auch Mülltonnen, Fahrradständer oder sonstige Sondernutzungen, die in den Seitenraum eingreifen.
Was ist beim Europäischen Konzept für Zugänglichkeit (ECA) definiert?
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2003 ein Handbuch erstellt, in dem gewünschte Standards definiert werden, die niemanden ausschließen. Das Handbuch kann hier heruntergeladen werden: PDF (deutsch, 100 Seiten).
Für Gehwegbreiten ist dort definiert (S. 89):
Die Mindestbreite jeder Gehfläche ist festgelegt durch die Häufigkeit der Nutzung. Je häufiger die Nutzung, desto öfter erfolgen Begegnungen der folgenden Einteilung: