November 2012
AGFS: Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e. V.
Gehwegbreiten: eigentlich ist alles klar!
Die Regelbreite für Gehwege beträgt mindestens 2,50 m. Sie berücksichtigt den Begegnungsfall (bzw. das Nebeneinandergehen) von zwei Personen sowie je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 m (Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen) und 0,20 m (Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude).
Das Grundmaß für den Verkehrsraum des Fußverkehrs ist auf das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 m. Es ist um seitliche Sicherheitsräume von mindestens 0,20 bis 0,50 m zu ergänzen, wodurch sich ein „lichter Raum“ von mindestens 2,20 m ergibt. Das Maß von 2,20 m ist somit auch die Mindestbreite für Gehwege.
Je nach Fußverkehrsaufkommen und weiteren Nutzungen des Seitenraums, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen.
Dies gilt auch für viele Gehwege im Umkreis von Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfen und Einkaufszentren. An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 m als Grundanforderung.
Zwischen Theorie und Praxis besteht jedoch häufig ein großer Unterschied. Gehwege sind zwar vorrangig dem Fußverkehr vorbehalten, jedoch kann das Parken mit Fahrzeugen dort durch das Verkehrszeichen 315 oder durch Parkflächenmarkierung erlaubt werden. Parkende Autos konkurrieren so direkt mit den Fußgängern und Anwohnern um deren Lebens- und Bewegungsraum.
Diese Fälle werden durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO geregelt:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, […].“
Das weitverbreitete Gehwegparken schränkt so vielerorts die nutzbare Gehwegbreite empfindlich ein. Der Fußverkehr ist mit einem Modal-Split-Anteil von 24% die zweitwichtigste Verkehrsart in Deutschland. Das Zulassen von Parken auf zu schmalen Gehwegen mindert die Mobilitätschancen einer wichtigen Verkehrsart häufig entscheidend. Hier muss im Sinne einer Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer dringend Abhilfe geschaffen werden.