Als ich einen Ordnungsamtmitarbeiter 2009 auf die Tolerierung von Gehwegparkern ansprach, sagte er mir, dass er Anweisung habe, das Gehwegparken zu tolerieren.
Daraufhin habe ich am 10.4.09 eine Rundmail verfasst und an die Parteien und Zeitungen verschickt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte über die Zustände des Gehweges gegenüber der Krone sprechen.
Schon häufig habe ich mich über die Tatsache geärgert, dass der Gehweg als Parkplatz missbraucht wird. (siehe Fotos)
Diese Woche jedoch habe ich an dieser Stelle Polizisten angetroffen, die vorübergingen, ohne Strafzettel zu verteilen.
Sie sagten mir: „Das illegale Gehwegparken wird offiziell toleriert.“ [..]
Beenden Sie sofort die Tolerierung des illegalen Gehwegparkens an dieser und allen anderen Stellen! [..]
Der Stadtverordnete Herr Achenbach sagte neulich im Darmstädter Echo: „Bezahlbare Parkplätze sind für unsere Stadt überlebenswichtig.“
Diese Ansicht ist meiner Meinung nach falsch! Sie führt z.B. dazu, dass der Marienplatz als Parkplatz hergerichtet wird und weiterhin Autos (kostenlos!) darauf parken werden.
[..]“
Das Darmstädter Echo hat daraus folgenden Artikel generiert, welcher eine Einladung zum illegalen Gehwegparken darstellt (Ausgabe vom 18. April 2009):
„Toleriertes Parken hinterm Audimax
Vor allem bei Studenten ist diese Ecke hinter dem Audimax [falsch, es ist das Hexagon] an der Einmündung Landgraf-Georg-Straße / Schlossgraben beliebt. Es gibt dort zwar nur wenige offzizielle Parkplätze, aber die Polizei toleriert es, wenn mehr Autos dort stehen als vorgesehen. Wie die städtische Pressesprecherin Sigrid Dreiseitel erläuterte, müsse aber genug Platz bleiben, dass Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer nicht behindert werden. Auch der Radweg dürfe nicht zugeparkt werden. Notfalls lasse die kommunale Polizei abschleppen.“
Der Leiter der Lokalredaktion, Harald Pleines, teilte mir per Mail mit:
„Begründet wird [die Tolerierung] mit dem hohen „Parkdruck“ mangels freier Flächen für die Studenten.“
Daraufhin habe ich einen Leserbrief geschrieben, welcher auch veröffentlicht wurde:
„Dass der Gehweg am Hexagon als Parkplatz missbraucht wird, ist schlimm genug. Aber dass dieses Verhalten geduldet wird, ist unmöglich. Gibt es nicht genügend Parkraum in der Stadt? Braucht Darmstadt inoffizielle kostenlose Parkplätze, damit alle Autofahrer glauben, sie könnten hier umsonst citynah parken, und nur deswegen zum Einkaufen nach Darmstadt fahren? Geht Darmstadt wirtschaftlich zugrunde, wenn alle citynahen Parkplätze Geld kosten, weil dann niemand mehr kommt? Besteht die Welt nur aus Autofahrern?
Wenn ja: Wollen wir das so hinnehmen und fleißig weiter Nordostumgehungen bauen? Macht den Autofahrern klar, dass sie hier nur eingeschränkt willkommen sind. Denn mit dem Auto in die Stadt zu fahren ist unnötig (weil ausreichender ÖPNV vorhanden ist) und unökologisch. Die Bürger werden von Lärm und Gestank krank.
Um die Verkehrswende zu erreichen, muss die Zahl der Parkplätze massiv reduziert werden. Nur wenn es unbequem ist, einen Parkplatz zu finden, werden die Menschen mit anderen Verkehrsmitteln kommen. Und natürlich werden sie nach Darmstadt fahren. Denn wir haben eine schöne Fußgängerzone und einen florierenden Einzelhandel. [..] „
Ich habe folgende weitere Reaktionen bekommen:
- Den Hinweis auf ein Formular des Ordnungsamtes, mit dem man Gehwegparker anzeigen kann.
- Die SPD Fraktion Darmstadt antwortete mir am 11.5.09:
„Wir haben uns mit der Stadt Darmstadt bezüglich Ihrer Anfrage in Verbindung gesetzt und folgendes in Erfahrung gebracht:
Der von Ihnen angesprochen Bereich ist nur zum Teil öffentlich. Ein Teil der Fläche befindet sich auch im Besitz der TU Darmstadt. Da es sich bei dieser Fläche um eine Mischfläche handelt, ist nicht millimetergenau unterscheidbar, ob die Fahrzeuge auf Privatgrund oder öffentlicher Fläche geparkt sind. Nur auf letzterer ist das Parken nicht zulässig.
Daher werden laut Auskunft der Stadt Darmstadt in diesem Bereich abgestellte Fahrzeuge geduldet, wenn neben dem dortigen Radweg eine Fläche von mindestens 1,20 Meter für den Gehweg verbleibt.
Von den auf Ihren Fotos zu erkennenden Fahrzeugen wären somit laut der Stadt Darmstadt nur der schwarze BMW, der unmittelbar an der Ampel parkt, und das dunkelgrüne Fahrzeug im Hintergrund zu notieren gewesen. Alle anderen Fahrzeuge stellen keine Behinderung dar bzw. stehen auf dem Privatgrund der TU Darmstadt.
Der Bereich wird nach Auskunft der Stadt Darmstadt mehrfach täglich kontrolliert, zwischen dem 1.1.2008 und dem 15.4.2009 wurden in der Landgraf-Georg-Straße dabei 4.842 Fahrzeuge wegen Parkverstößen notiert (einschließlich der Parkverstöße auf der Südseite).
Die Stadt Darmstadt hat uns versichert, dass die Kontrollen in der Landgraf-Georg-Straße weiter fortgesetzt werden.“
——— UPDATE DEZEMBER 2015 ——–
Die Fläche ist seit Kurzem frei von Autos. Grund ist eine Absperrmarkierung sowie eine Beschilderung. Ich weiß nicht, wer diese Schilder aufgestellt hat und warum, aber ich freue mich darüber.
In der Antwort der SPD-Fraktion Darmstadt heißt es:
> Da es sich bei dieser Fläche um eine Mischfläche handelt, ist
> nicht millimetergenau unterscheidbar, ob die Fahrzeuge auf
> Privatgrund oder öffentlicher Fläche geparkt sind. Nur auf
> letzterer ist das Parken nicht zulässig.
Das ist nach meiner Rechtskenntnis falsch. Lediglich die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Vorschriften ändert sich.
Aus Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Heß StVO § 1 Rn. 5-13:
> „Öffentlich“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine
> Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr
> eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche
> Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen
> wird. […] Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören
> zunächst alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne
> des Wegerechts des Bundes und der Länder (rechtlich-
> öffentliche Wege, vgl E 22, 161 ff); darüber hinaus aber
> auch die tatsächlich öffliche Wege, das sind
> Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die
> Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche
> Widmung auf Grund ausdrücklicher oder
> stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
> die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen
> (VwV zu § 1 II; BGHSt 16, 7, 9; OVG Nordrhein-
> Westfalen (Müsnter) DAR 00, 91; KG VRS 104, 24; 64, 103;
> VGH Karlsruhe VRS 79, 390; OLG Zweibrücken VRS 79, 354;
> OLG Düsseldorf DAR 96, 415 Ls; OLG Hamm NZV 08, 257)
> und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit erkennbar ist (OLG
> Nürnberg DAR 83, 87; OLG Oldenburg DAR 83, 31).